Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtverführung Mannheim „Jochum Gästeführungen UG“

In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der in der Bestätigung genannte Gästeführer zu verstehen.
Die Gästeführer, für die diese AGB`s zutreffen, entnehmen Sie bitte der beigefügten Liste.

1. Rechtliche Stellung der Vertragspartner
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer (GF) und dem Auftraggeber/Gast der Führung finden die mit dem Gästeführer getroffene Vereinbarung Anwendung – ergänzend diese AGB`s, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB.

2. Vertragsabschluss, Auftraggeber
Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Anfrage bietet der Gast den Abschluss eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB verbindlich an. Der Dienstvertrag zur Gästeführung kommt im Regelfall durch schriftliche Bestätigung des GF oder der „Jochum Gästeführung UG“ als Vermittler im Auftrag des vermittelten GF zustande.
Die Buchung wird verbindlich, wenn der Gast innerhalb einer in der Bestätigung festgesetzten Frist eine Kopie der Bestätigung mit Anerkennung der AGB unterschrieben per Brief, E-Mail  oder Fax zurücksendet.
Erfolgt die Buchung im Namen einer Gruppe, ist der Anfragende als Gruppenauftraggeber Vertragspartner im Rahmen des Vertrages für den GF. 
Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventuell anfallender Rücktrittskosten bzw. eventuell anfallender Ansprüche des Auftraggebers an den GF.
Diese Buchung gilt bei Gruppenprogrammen für die gesamte Gruppe und die daraus resultierenden Forderungen.

3. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt des Gästeführers
Die Leistung des GF besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den eventuell zusätzlich schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen sind vor und während der Führung im Einverständnis mit dem GF und dem Gruppenverantwortlichen im Rahmen der örtlichen, zeitlichen bzw. witterungsbedingten Möglichkeiten abzusprechen.
Der GF behält sich ausdrücklich vor, Änderungen der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben nach Erfahrung des GF. Je nach Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung oder anderer Umstände sind Abweichungen von diesen Zeitangaben möglich.Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person ist es im Verhinderungsfalle möglich, einen anderen GF aus der Liste dieser AGB`s mit der Durchführung zu betrauen.


4. Teilnehmerzahl
Die maximale Gruppengröße für Führungen zu Fuß liegt bei 25 Teilnehmern pro GF.
Bei Überschreitung der angegebenen maximalen Gruppengröße wird pro zusätzlichem Teilnehmer ein Zuschlag von € 6,00 erhoben. Der Gästeführer entscheidet dann über die höchste Grenze der Teilnehmerzahl die er zur Führung mitnimmt.
Sollte die Gruppe bei der Anmeldung bereits mehr als 25 Teilnehmer haben, muss ein zweiter Gästeführer vom Auftraggeber gebucht werden.
Bei Stadtführungen per Bus wird ein GF pro Bus eingesetzt.

5. Besonderheiten bei Busrundfahrten
Bei Rundfahrten mit dem Bus, bei denen die Gruppen mit eigenem Bus anreisen, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie einer funktionierenden Mikrofonanlage für den GF vorhanden sind. Andernfalls ist der GF berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern.
Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.
Einige Orte haben in ihrem Bereich Umweltzonen eingerichtet. Zur Einfahrt benötigen Sie eine Umwelt-Plakette. Informationen erhalten Sie bei den Zulassungsstellen, unter www.umweltplakette.de oder beim TÜV.
Dies gilt z.B. in Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe usw.
Zur Einfahrt nach Frankreich benötigen sie das sogenannte „Grüne Buch“.

6. Preise und Zahlung
Die Höhe des Honorars ist in der Bestätigung schriftlich fixiert und versteht sich exklusive Umsatzsteuer. Je nach Gästeführer kommen 19% Umsatzsteuer hinzu. Dies ist in der Bestätigung ausgewiesen.
Das Honorar ist dem GF in vereinbarter Höhe in bar in vollem Umfang und der vereinbarten Währung gegen Rechnung/Quittung am Leistungstag auszuhändigen. Für jeden eingesetzten GF fällt das vereinbarte Honorar gesondert an.
Nach Absprache kann gegen Rechnung vorab oder mit Zahlungsziel überwiesen werden.
Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen wie z.B. Führungsverlängerung, auch durch zusätzliche Pausen des Gastes verursacht, oder Fremdsprachenführung mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen.
Bei Führungsverkürzung auf Wunsch des Gastes bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.
Für vorvertragliche Leistungen (schriftliches Leistungsangebot, Leistungsvorschläge wie Reiseprogramme und Führungsablauf, Programmabstimmungen usw.), wird eine Bearbeitungspauschale von € 75,00 erhoben, welche bei Zustandekommens des Vertrages auf das vereinbarte Honorar angerechnet wird.
Diese Texte und Abläufe sind geistiges Eigentum des Verfassers und dürfen nur mit seiner Zustimmung genutzt werden.
Wird vom Auftragsnehmer von Dritten eine Zahlung vor Leistungserbringung gefordert (z.B. Lizenzen für Gebäude oder Eintritte usw.) so werden diese umgehend in Rechnung gestellt und sind vor der Leistungserbringung fällig.
Die vereinbarten Preise beziehen sich grundsätzlich auf die Durchführung der Gästeführung. Weitere Leistungen (z.B. Eintrittsgelder, Parkgebühren, Beförderungskosten, Verpflegungskosten, Kurtaxe/Abgaben usw.) sind zusätzlich zu zahlen.
Bei Unterschiedlichem Ausgangs- und Endpunkt, besonders bei Reiseleitungen, erhebt der Gästeführer eine Fahrtpauschale von € 20,00.

7. Stornierung, Verspätung, Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Der Gast/Auftraggeber kann die Buchung der Gästeführung bis spätestens 29 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren. Kostenfreie Stornierung gilt nicht, soweit Forderungen Dritter zu begleichen sind.
Danach tritt als Ersatz für die Aufwendungen und eventuell entgangener Alternativ-buchungen, sofern der Leistungserbringer die Leistung nicht ersatzweise für einen anderen Kunden erbringen kann, folgende Staffelung in Kraft:
7 – 28 Tage vor Termin 50 % des Honorars, 6 – 2 Tage vor Termin 80 % des Honorars, danach 90 % des Honorars.
Der Gästeführer wartet ab der vereinbarten Zeit 30 Minuten auf die Gruppe, sofern keine Benachrichtigung erfolgt.
Die Dauer wird im Falle einer Verspätung um die Wartezeit verkürzt, das Honorar bleibt ungekürzt fällig.
Im Falle einer Verspätung, kurzfristiger zeitlicher oder terminlicher Änderung kann nicht gewährleistet werden, dass die Leistung im vollen Umfang (z.B. bedingt durch Öffnungszeiten oder Wegentfernungen) durchgeführt werden kann.
Der GF kann einen verspäteten Beginn der Leistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.
Werden Leistungen durch den Auftraggeber bzw. Gast nicht in Anspruch genommen, darf das Honorar nicht gekürzt werden.

8. Kündigung durch den Gästeführer
Der GF kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen bzw. die Leistung abbrechen, wenn:
die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird, bzw. wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.
Der Kunde bzw. ein oder mehrere Teilnehmer die Durchführung der Leistung, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört bzw. sich vertragswidrig verhält.
Im Falle von akuter Krankheit oder anderen ernsthaften Verhinderungen des GF kann die Leistung abgesagt werden, Schadensansprüche an den GF leiten sich daraus nicht ab.
Eine Schadensersatz durch den GF an den Auftraggeber ist in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Haftung des Gästeführers
Die Haftung des GF bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen und ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Über die Mitgliedschaft in den Gästeführervereinen und dadurch im Bundesverband besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Die Haftung ist begrenzt auf maximal die Höhe des Versicherungsschutzes im Rahmen dieser Versicherungen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvgd.org
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird durch den GF keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

10. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber/Beauftragter/Gast ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer bei Buchung der Leistung auf das Gruppenprofil und dessen evtl. Besonderheiten (z.B. Geh- und Stehbehinderungen, Rollstuhlfahrer, Lernbehinderungen usw.) hinzuweisen.
Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Leistungserbringung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.
Etwaige Mängel der Führung bzw. der vereinbarten Leistung sind unverzüglich dem GF anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Zu einem Abbruch ist der Auftraggeber berechtigt, wenn die Leistung des GF erheblich mangelhaft ist und die Mängel trotz entsprechender Anzeige nicht abgestellt wird.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden.
Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 1 Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

11. Zugänglichkeit von Sehenswürdigkeiten
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Zugänglichkeit, Einlasszeiten, Öffnungszeiten bzw. Barrierefreiheit von Kirchen, Burgen und Schlössern, Museen, Gärten und Parks oder sonstigen öffentlichen Gebäuden.
Bitte beachten Sie generell die mögliche Nutzung von Kirchengebäuden an Sonn- und Feiertagen für Gottesdienste.
Bei Veranstaltungen kann es vorkommen, dass trotz anderslautender Bestätigung in Liegenschaften kurzfristig doch nicht geführt bzw. diese besichtigt werden kann.
Das ändert nichts am vereinbarten Honorar.
Auch sind die geltenden Bestimmungen (Hausrecht) der jeweiligen Objekte zu beachten.

12. Fotos, Film- und Videoaufnahmen, Urheberrechte
Bild- und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen der Führung und deren Inhalte sind nicht gestattet.
Ebenso sind Regelungen und evtl. Verbote Dritter (Einrichtungen, Museen usw.) zu beachten.
Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial bzw. Texte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt bzw. weiterverarbeitet werden.
Die Konzeption einer Führung ist geistiges Eigentum des Auftragnehmers und darf ohne Zustimmung des jeweiligen GF nicht von Dritten umgesetzt werden.

13. Tiere
Grundsätzlich sind zu den Führungen keine Haustiere zugelassen. Eine Ausnahme bilden Blindenhunde. Sollte jedoch ein Tier mitgeführt werden, müssen alle Teilnehmer der Mitführung zustimmen. Die letztendliche Entscheidung liegt, auch bei Zustimmung der Teilnehmer, beim Gästeführer.

14. Verjährung
Ansprüchen des Gastes gegenüber GF – mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus Personenschäden – verjährt grundsätzlich nach einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

15. Datenschutz/Geltendes Recht

Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

16. Gerichtsstand
Der Gast kann Klagen gegen GF nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.
Für Klagen seitens GF gegen Gast ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand für Klagen seitens GF dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitz.

 

17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.

Gästeführerliste der Stadtverführung Mannheim, „Jochum Gästeführungen UG“

Andres-Hummel, Stephie
Assmann-Weinlich, Kerstin
Buss-Hoch, Gertrude
de Cock, Lieve
Fuhr, Gerhard
Hoffmann, Ursula
Jochum, Rolf
Kessler, David
Kissel, Karin
Lever, Henk
Maurer, Bettina
Metzger, Elke
Rutz, Willi
Schmidt, Eva-Maria
Söndgen, Marina
Wilhelm, Sandra
Winckler, Claus